Häufig gestellte Fragen

Bildnutzungsrechte in der Fotografie

Lizenzrechner für Foto-Nutzungsrechte

Berechnung nach gängigen Marktparametern (Dauer, Gebiet, Medien, Exklusivität, Unternehmensgröße). Ergebnis ist ein Nutzungshonorar zzgl. Produktionskosten und zzgl. USt.

Parameter

Ihr Ausgangswert pro Bild (freikonfigurierbar).
Negativer Wert = Rabatt (z. B. −10), positiver Wert = Zuschlag.
Zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt (6,0×)

Ergebnis

ParameterWertFaktor
Zwischensumme (pro Motiv)€ 0
netto
Gesamt (alle Motive)€ 0
netto

FAQ

Bildnutzungsrechte in der Fotografie
Der Fotograf (Urheber) erteilt dem Auftraggeber das Recht zur einfachen Nutzung des Bildmaterials. Die Weitergabe an Dritte ist untersagt. Der Urheber hingegen darf die Nutzung seiner Designleistung auch anderweitig und zur Eigenwerbung einsetzen.
Nur der Kunde, der die Erstellung der Aufnahmen in Auftrag gegeben hat, ist zu deren Verwendung berechtigt. Der Fotograf darf damit lediglich Eigenwerbung betreiben.

Hier sind die Bestimmungen wie beim eingeschränkt ausschließlichen Nutzungsrecht, jedoch mit dem Unterschied, dass dem Fotografen das Recht auf Eigenwerbung nicht gestattet ist.

Der Urheber überträgt dem Kunden alle Bildrechte und ermächtigt ihn zur uneingeschränkten entgeltlichen Weitergabe an Dritte.

Daraus lassen sich folgende Rückschlüsse ziehen: Die Kosten für die Verwendung des Bildmaterials richten sich nach der Nutzungsart und der Dauer. Je exklusiver das Nutzungsrecht und je länger der zeitliche Rahmen der Nutzung ist, desto kostenintensiver wird es für den Auftraggeber.

Ein Foto gilt als geistiges Eigentum und ist durch das deutsche Urheberrecht geschützt (siehe § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz). Der Fotograf, sprich die Person, die das Foto aufgenommen hat, ist der alleinige Urheber. Er und seine Erben haben das sogenannte unübertragbare Urheberrecht inne, das erst 70 Jahre nach seinem Tod an Dritte weitergegeben werden kann.
Die Entscheidung, wem er sein Werk in welchem Umfang und in welchem Zeitraum kostenpflichtig zur Verfügung stellt, liegt ausschließlich beim Urheber. Die Nutzungsrechte, die der Fotograf in Abhängigkeit des Kundenbedarfs vergibt, regeln genau diesen Sachverhalt (siehe § 31 Urheberrechtsgesetz). Man unterscheidet zwischen dem einfachen, dem eingeschränkt ausschließlichen, dem voll ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrecht und dem Full Buyout.

Geistigem Eigentum obliegt ein besonderer Schutz. Dem Fotografen steht es per Gesetz zu, dass sein Name in Zusammenhang mit den von ihm erstellten Fotos unmittelbar erwähnt wird (siehe § 13 Urheberrechtsgesetz).